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Die Satzung des OGV Volkach

§ 1.

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Volkach e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kitzingen eingetragen. Der Sitz ist in 97332 Volkach.

 

 

§ 2.

 

Zweck und Aufgaben

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

 

Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen werden erstattet.

Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des

Vereins.

 

Der Verein fördert und unterstützt die Tätigkeit der Kinder- und Jugendgruppen. Er organisiert eigene Initiativen und Unternehmungen im Sinne des Vereinszweckes.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3.

 

Mitglieder, Aufnahme und Beiträge

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung. Einem Aufnahmebeschlusses des Vorstands.

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt und in der Mitgliederversammlung

bestätigt. Über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes beschließt der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie sind beitragsfrei.

 

​

§ 4.

 

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

​

§ 5.

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

Der Vorstand, bestehend aus

1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer und den Beisitzern.

 

Die Mitgliederversammlung, bestehend aus:

allen Mitglieder und den Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 6.

 

Vertretung des Vereins

 

Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.

 

Jeweils zwei von ihnen können gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Alle Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen werden erstattet.

 

 

§ 7.

 

Mitgliederversammlung

 

Alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

 

Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes und auf Antrag von mindestens 30 % der jeweiligen Vereinsmitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen.

 

Ort und Zeit der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, durch Aushang im öffentlichen Schaukasten des Vereins und / oder durch Bekanntmachung in der Presse.

 

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

Die Mitglieder können Anträge, über welche die Mitgliederversammlung entscheiden soll, schriftlich dem Vorstand bis 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung einreichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

In jedem Fall gelangen jedoch Anträge von besonderem allgemeinen Vereinsinteresse, sogenannte Dringlichkeitsanträge, in der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung, wenn die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes diese Anträge mit einfacher Mehrheit zulässt.

 

Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

  

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung. Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Ein Mitglied, das durch Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit

werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Mitglied betrifft. Überdies kann der Vorstand Mitglieder, die trotz gehöriger Mahnung ihren Zahlungsverbindlichkeiten oder ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind, von jeglicher Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ausschließen, bis sie ihre genannten Pflichten erfüllt haben.

 

 

 § 8.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen ist.

 

Insbesondere beschließt sie über:

 

a)    die Bestätigung der Niederschriften der im verstrichenen Geschäftsjahr abgehaltenen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

 

b)    die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 5 Absatz 1 Buchstabe a und die Wahl von zwei Kassenprüfern. Vorstand und Kassenprüfer sind aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählen;

 

c)    die Entgegennahme eines vom ersten Vorsitzenden über die verflossenen

       Geschäftsjahre zu erstattenden Tätigkeitsberichtes des Vereins, des Kassenberichtes

       des Kassiers und des Prüfberichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes;

 

d)    die Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit von Beiträgen der Vereinsmitglieder für den Verein, sowie Richtlinien für die Verwendung der finanziellen Mittel eines Vereins;

 

e)    den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;

 

f)    Satzungsänderungen;

 

g)    sonstige Anträge.

 

  

§ 9.

 

Wahl des Vorstandes

 

Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt. Die Bestimmungen der §§ 27, 662 und 671 BGB gelten entsprechend.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist geheim, wenn mehrere Vorschläge hierfür eingehen oder ein dahingehender Antrag eines Mitgliedes aus dem Kreise der Versammlung mit Stimmenmehrheit angenommen wird. Wiederwahlen sind statthaft.

 

 

§ 10.

 

Aufgaben des 1. Vorstandes

 

Der Vorstand hat die allgemein anfallenden Arbeiten zu erledigen, die nicht über den gewöhnlichen Vereinsbetrieb hinausgehen, sich um die Wahrung der Vereinsinteressen innerhalb und außerhalb des Vereins zu bemühen und für die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 6 der Satzung Sorge zu tragen. Er beruft die Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

 

 

§ 11.

 

Aufgaben des Kassiers

 

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

wahrzunehmen:

 

Jede Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.

 

Den Rechnungsschluss so zeitig zu fertigen, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.

 

 

§ 12.

 

Aufgaben des Schriftführers

 

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Er fertigt in Absprache mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

​

§13.

 

Verbindlichkeit der Satzung und der Beschlüsse für die Mitglieder

 

Jede Mitgliedschaft unterliegt der Satzung. Anordnungen des Vorstandes im Sinne des § 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder verbindlich.

 

Die Mitglieder sollen sich im Rahmen des Vereinszwecks gegenseitig unterstützen und kameradschaftliche Beziehungen pflegen.

 

 

§ 14.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes oder durch seine freiwillige Austrittserklärung, die schriftlich, spätestens vier Wochen vor Jahresende, dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Kassierer zugehen muss. Sie bedarf keiner Begründung.

 

 

§15.

 

Auflösung des Vereins

 

Der Verein ist aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt oder wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen hat. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen, wenn dann 2/3 aller Mitglieder des Vereins dem Auflösungsbeschluss zustimmen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Volkach, die es

Unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. des §2 der Satzung zu verwenden hat.

 

§16.

 

In Kraft Treten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Stand: 23.08.2019

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